Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung
Haben Sie eine markenrechtliche Abmahnung erhalten? Mein Team und ich stehen Ihnen als Fachanwälte für Urheber-und Medienrecht, sowie den gewerblichen Rechtsschutz gerne zur Seite. Wir erstreiten die für Sie kostengünstigste und schnellste Lösung in markenrechtlichen Streitfällen. Auf dieser Seite haben wir Informationen für den Umgang mit einer markenrechtlichen Abmahnung für Sie bereitgestellt.
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Sie haben eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten?
Mit der Eintragung einer Marke stellen Unternehmen sicher, dass Ihr Produkt bzw. Ihre Dienstleistung vom angesprochenen Kundenkreis von den Produkten und Dienstleistungen anderer Unternehmer unterschieden werden kann. Oft fließen viel Geld und Zeit in den Aufbau einer Marke, mit der potentielle Kunden die vertriebenen Produkte verbinden. Umso strikter gehen Unternehmer in der Praxis gegen potentielle Markenrechtsverletzungen vor. Das Mittel der Wahl ist meist die markenrechtliche Abmahnung. Gefordert wird darin die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren sowie Zahlung von Schadenersatz. Wenn Sie eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung erhalten haben und Informationen zum richtigen Umgang mit berechtigten sowie unberechtigten Markenrechtsabmahnungen suchen, dann sind Sie hier richtig.
Abmahnung im Markenrecht – das Wichtigste in Kürze:
Abmahnung ernst nehmen
Ernst nehmen müssen Sie die markenrechtliche Abmahnung, da die Sache sonst oft in Form der Beantragung einer einstweiligen Verfügung schnell zu Gericht geht. Da die Streitwerte in Markenrechtssachen meist sehr hoch angesetzt sind, verteuert sich das Verfahren dadurch.
Nichts ungeprüft unterschreiben
Unterschreiben Sie keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ungeprüft. Denn damit verpflichten Sie sich zur Unterlassung der angeblichen Verletzungshandlung ihr Leben lang. Bei Verstoß gegen die Unterlassungserklärung drohen enorme Vertragsstrafen.
Überprüfen der Markenrechtsabmahnung
Lassen Sie die markenrechtliche Abmahnung auf das Vorliegen solcher Verteidigungspunkte überprüfen, damit Sie am Ende weniger oder gar nichts zahlen müssen, denn oft sind die Vorwürfe zumindest in der geforderten Höhe nicht berechtigt.
Kostenfreie Ersteinschätzung schnell nutzen!
Übersenden Sie uns Ihre Abmahnung per Onlineformular. Wir rufen Sie dann innerhalb von 48h nach Kontaktaufnahme zurück und geben Ihnen eine erste kostenfreie Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls.
FAQ zur Abmahnung im Markenrecht
- Was ist eine Markenrechtsverletzung?
- Geschäftliches Handeln als Voraussetzung für eine Markenrechtsverletzung
- Beispiele für Markenrechtsverletzungen
- Inhalt einer markenrechtlichen Abmahnung
- Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung im Markenrecht?
- Welche Ansprüche können in einer markenrechtlichen Abmahnung geltend gemacht werden?
- Kosten bei einer Abmahnung im Markenrecht
- Produktpiraterie als Markenrechtsverletzung
- Liste uns bekannter Abmahner im Markenrecht
- Kostenlose Erstberatung – so geht’s!
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1. Was ist eine Markenrechtsverletzung?
Für eine Markenverletzung muss ein Dritter die Marke – also den Namen oder das Kennzeichen eines anderen, das dieser zur Unterscheidung seiner Waren oder Dienstleistungen von den Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen verwendet – dadurch beeinträchtigen, dass er dieselbe oder eine sehr ähnliche Kennzeichnung ohne Erlaubnis des Markeninhabers für identische oder ähnliche Waren bzw. Dienstleistungen “markenmäßig” nutzt. Was man unter markenmäßiger Nutzung versteht und welche Voraussetzungen insgesamt für eine Markenverletzung erfüllt sein müssen, lesen Sie im Folgenden.
Eine Benutzungshandlung ist nach der Rechtsprechung „markenmäßig“, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
- Die geschäftlicheBenutzung beeinträchtigt eine Markenfunktion der fremden Marke.
- Die Benutzung der fremden Marke dient der Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen.
Beeinträchtigung der Markenfunktionen
Hauptfunktion einer Marke ist es, den Verbraucher auf die Herkunft der Waren bzw. Dienstleistungen hinzuweisen. So kann der Verbraucher die jeweiligen Produkte verschiedener Unternehmen auseinanderhalten. Eine Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion liegt dann vor, wenn durch eine gleiche oder ähnliche Marke für ein gleiches oder ähnliches Produkt beim Verbraucher der Eindruck entstehen könnte, dass zwischen den betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen des Anspruchsinhabers und dem Markeninhaber eine geschäftliche Verbindung besteht. Das birgt nämlich die Gefahr, dass der Markeninhaber für die Qualität der Produkte des Anspruchsgegners verantwortlich gemacht wird. Daneben gibt es zuweilen auch Streitigkeiten um die Ausnutzung der Werbefunktion einer Marke. Gemeint ist damit die Möglichkeit, die Marke als Element der Verkaufsförderung oder Instrument der Handelsstrategie einzusetzen. Sie wird beeinträchtigt, wenn die Benutzung die Möglichkeiten des Markeninhabers stört, die Marke zur Verkaufsförderung oder Handelsstrategie einzusetzen. Das ist vor allem bei Rufausbeutung der Fall. Das heißt, wenn ein Dritter durch die Benutzung versucht, sein Unternehmen bzw. seine Produkte in die „Sogwirkung“ einer bekannten Marke zu begeben, um von deren Ruf und Ansehen zu profitieren.
Benutzung zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen
Weiter muss die Marke gerade verwendet worden sein, um Waren bzw. Dienstleistungen voneinander zu unterscheiden. Der Produktbezug kann problematisch sein, wenn die Marke sich nur auf Unternehmen bezieht (sog. Unternehmenskennzeichen) und vom Anspruchsgegner nur zur Bezeichnung seines Unternehmens benutzt wird (sog. firmenmäßige Benutzung). Allerdings kann auch ein Unternehmenskennzeichen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Das ist der Fall, wenn der angesprochene Verkehr zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen der verwendeten Marke und den Waren und Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt.
2. Geschäftliches Handeln als Voraussetzung für Markenverletzung
Für eine Handlung im geschäftlichen Verkehr gilt als eindeutiges Indiz das wiederholte Handeln, insbesondere mit neuwertigen Gegenständen. Auch der Status als „Powerseller“ und die Verwendung eigener AGB bei eBay haben bereits zu einer Annahme der Gewerbsmäßigkeit durch Gerichte geführt. Problematisch sind Fälle bei denen eigentlich von einer privaten Nutzung zu sprechen wäre, zum Beispiel beim Betrieb einer privaten Homepage, auf der aber Werbung geschaltet wird. Dabei muss die Werbung nicht zwingend vom Homepage-Betreiber ausgehen. Ausreichend ist ein Werbebanner durch den Service Provider. Ob ein geschäftliches Handeln vorliegt muss immer im Einzelfall entschieden werden. Als Fachanwälte für Urheber-und Medienrecht, sowie den gewerblichen Rechtsschutz haben wir schon viele Mandanten in markenrechtlichen Streitigkeiten erfolgreich verteidigt und wissen, wann geschäftliches Handeln verneint werden kann und die Abmahnung somit erfolglos bleibt. Die Rechtsprechung ist sich uneins, hat aber einige Indizien für/gegen das Vorliegen geschäftlichen Handelns herausgearbeitet, die wir Ihnen im Folgenden präsentieren möchten.
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